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   OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23   

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https://dejure.org/2024,324
OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23 (https://dejure.org/2024,324)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.01.2024 - 6 W 50/23 (https://dejure.org/2024,324)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Januar 2024 - 6 W 50/23 (https://dejure.org/2024,324)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 329
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21

    Weitere Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG bewusst eine von der verfahrensrechtlichen Dogmatik abweichende Kostenregelung gewählt, mit der Folge, dass für den Bereich des Kostenrechts und damit auch für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG zu bestimmende Frage, ob für mehrere Amtshandlungen auch mehrere, ggf. gleiche, Gebühren entstehen und Auslagen mehrfach abgerechnet werden können, die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG maßgeblich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris Rn. 11; LG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2021 - 5 T 28/21 juris).

    Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).

  • LG Kassel, 08.11.2017 - 3 T 433/17
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG, wonach unbeschadet des Grundsatzes in Abs. 1 Satz 1, dass ein Auftrag alle Amtshandlungen erfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind, die Vollziehung eines Haftbefehls jedenfalls einen besonderen Auftrag darstellt (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 T 433/17, juris).

    Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).

  • AG Gernsbach, 05.03.2015 - 1 M 19/15
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).
  • AG Darmstadt, 23.10.2019 - 63 M 34427/19
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Auf den Zusammenhang mit einer konkreten, gesetzlich normierten Vollstreckungshandlung im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO stellt § 802b ZPO dabei nicht ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2022 - I-17 W 136/21, juris; AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015 - 1 M 19/15, juris; AG Darmstadt, Beschluss vom 23.10.2019 - 63 M 34427/19, juris).
  • OLG Celle, 13.07.2020 - 4 W 37/20
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).
  • LG Osnabrück, 16.02.2021 - 9 T 18/21
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Dass die Anträge auf Vermögensauskunft und auf Vollstreckung eines Haftbefehls im Gegensatz zu der kostenrechtlichen Regelung verfahrensrechtlich als ein einheitlicher Auftrag zu qualifizieren sind, weil der Haftbefehl nur subsidiär der Verwirklichung des Auskunftsanspruches des Gläubigers durch Abnahme der Vermögensauskunft dient und jeder Haftauftrag einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft impliziert, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung (a.A.: LG Osnabrück, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 T 18/21, DGVZ 2021, 94; BeckOK, KostR/Herrfurth, 43. Ed. 01.10.2023 § 3 Rn. 35; KV 208 Rn. 17).
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